Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Kontaktdaten und Lagerinformationen
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eine Änderung seiner Anschrift, derKontaktnummer oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
- Die angegebenen Größen sind ca. Angaben, es kann zu kleinen Abweichungen in dertatsächlichen Größe kommen. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Größe korrekt ist, wenn Siegenaue Anforderungen haben. Mit der Unterzeichnung des Vertrags erklären Sie sich mit dertatsächlichen Größe einverstanden.
§ 2 Mietzweck
- Die Anmietung erfolgt als Lager / Stellplatz. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsacheausschließlich zu diesem Zweck zu nutzen. Der Mieter verpflichtet sich überdies, dieMietsache nur so zu nutzen, dass hieraus keine Umweltschäden und keine Gefahren fürRechtsgüter des Vermieters oder Dritter entstehen können. Insbesondere ist es ihm untersagt,komprimierte Gase, feuchte, feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zurSelbstentzündung neigende, giftige, ätzende, Wasser gefährdende oder übelriechende Stoffezu lagern. Das Lagerverbot gilt weiterhin für illegale Substanzen / Gegenstände / Waffen,Güter, die verderben, verfaulen, Ungeziefer anlocken können, sowie darüber hinaus für lebendeTiere und Pflanzen. Die – auch vorübergehende – Nutzung der Mietsache zum Aufenthalt vonPersonen, als Büro-, Geschäfts- oder Privatadresse sowie die ganz oder teilweiseUntervermietung ist untersagt.
- Der Mieter hat das Abteil bei Verlassen vollständig d.h. mit allen vorgesehenen, ihmnutzbar gemachten Einrichtungen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossenzu halten.
§ 3 Mietzeit und Kündigung
- Das Vertragsverhältnis ist, mit einer Frist von 1 Monat zum Ende jedes Rechnungszeitraums(abhängig vom gewählten Zahlungsrythmus) kündbar.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grundist für den Vermieter insbesondere gegeben, – wenn sich der Mieter mit zwei Monatsmietenganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug befindet, – wenn der Mieter trotzAbmahnung gegen die vorstehenden Nutzungs- und Zugangsregelungen verstößt. Setzt der Mieterden Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nichtals verlängert. §545 BGB, findet keine Anwendung.
§ 4 Miete
- Der Mieter zahlt pro Monat und Lagerabteil eine Miete inklusive gesetzlicher MwSt.
- Der Vermieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltungeiner Frist von 1 Monat das Mietentgelt jederzeit ohne Angabe von Gründen zu erhöhen.
§5 Zahlung der Miete
- Die erste Miete wird tagesgenau berechnet und ist bei Abschluss des Mietvertrages fällig.
- Die weiteren Mieten sind je Rechnungszeitraum im Voraus, spätestens am dritten Werktageines Rechnungszeitraumes fällig.
- Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, so sind Zahlungen, sofernder Mieter sie nicht anders bestimmt, zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen,sodann auf die Mietsicherheit und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf dieältere Schuld, anzurechnen.
- Im Falle eines unausführbaren Zahlungsauftrags z.B. Rücklastschrift haftet der Mieterfür die anfallenden Bankgebühren und entstehenden Verwaltungsaufwand. Mindestens jedoch miteiner Gebühr von 25,00 EUR je Rücklastschrift. Diese Gebühren sowie der ausstehendeMietbetrag müssen innerhalb von 5 Tagen vollständig bezahlt werden.
- Für jede wegen Zahlungsverzug oder sonstigem Fehlverhalten erstellte Mahnung wird demMieter eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 EUR in Rechnung gestellt.Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter zudem berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen aufausstehende Zahlungen zu erheben (§288 BGB). Des Weiteren hat der Mieter die allfälligenEintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Kosten anwaltlicher Einmahnung zu tragen.
- Rechnungen, die innerhalb von 25 Tagen nach Fälligkeit fällig und nicht bezahlt sind,führen ohne weitere Ankündigung zur Aufhebung von Sonderpreis- oder Rabattvereinbarungen.Ab diesem Zeitpunkt wird der Vollnormalpreis für die Mietsache, monatlich für den Rest derMietdauer in Rechnung gestellt.
- Die Nichtbezahlung von Rechnungen, die nicht bis zum 30. des Monats bezahlt wurden, führtzu einer Sperrung des Lagers, des Wohnwagens oder des Fahrzeugs seitens des Vermieters.Sowie zum Verbot des Zutritts zum Gelände / Gebäude. Dies führt zu einer einmaligen Gebührvon € 80,00 pro Lager / Stellplatz, die vor dem Aufsperren fällig wird. Falls nötig könnenfür die Sperrung auch vom Mieter an der Mietsache angebrachte Schlösser (zerstörend) entferntwerden.
- Bei fälligen Forderungen ist der Vermieter berechtigt, sein Vermieterpfandrecht (§562BGB) geltend zu machen und hierfür die Mietsache zu betreten, die eingebrachten odervorübergehend eingebrachten Sachen des Mieters in Besitz zu nehmen und zu verwerten. DerVermieter hat dem Mieter zuvor die Verkaufsabsicht unter Bezifferung des Geldbetrages wegendessen der Verkauf stattfinden soll, anzukündigen. Nach Ablauf von 4 Wochen, ohne dass dieForderung vollständig erfüllt wurde, darf der Vermieter den Verkauf durchführen. Die Erlöse,die über die Forderung des Mieters erzielt werden, sind dem Mieter auszuzahlen. Forderungendes Vermieters, die über die Erlöse hinausgehen bleiben bestehen.Ein allfälliges gesetzliches Pfandrecht bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mietsicherheit
- Der Mieter hat bei Abschluss des Mietvertrages eine Mietsicherheit (Kaution) zu leisten.
- Der Vermieter zahlt dem Mieter für die Mietsicherheit keine Zinsen. Eine automatischeVerrechnung der Kaution mit der letzten Miete erfolgt nicht.
- Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während desMietverhältnisses aus der Mietsicherheit (Kaution) befriedigen. Der Mieter ist dannverpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen. Eine Aufrechnungdurch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn seine Gegenansprüchesind anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Haftung
- Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sindSchadensersatzansprüche des Vermieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, derGesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowiedie Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigenPflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfenberuhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Zielsdes Vertrags notwendig sind.
- Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf denvertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfachfahrlässig verursacht wurde,es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzungdes Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Eine Haftung des Vermieters, ist ebenfalls ausgeschlossen für durch Feuer, Rauch, Ruß,Schnee, Wasser, Ungeziefer, Schwamm, Diebstahl, gewaltsame Einwirkung dritter undallmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entstehende Schäden, es sei denn, dass die Schädendurch grobe Vernachlässigung der Mietsache entstanden sind und der Vermieter es trotzrechtzeitiger Anzeige und Aufforderung des Mieters unterlassen hat, innerhalb angemessenerFrist die Mängel zu beseitigen. Die weitergehende Haftung des Vermieters gemäß § 536a BGBwegen anfänglicher Mängel wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Die Einschränkungen von §7,1., §7,2. und §7.3 gelten auch zugunsten der gesetzlichenVertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltendgemacht werden.
- Die maximale Traglast des Containers von 500 kg/m2 darf nicht überschritten werden. Alle vor und während der Mietzeit entstandenen Mängel und Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt die Meldung bereits bestehender Mängel und Schäden nicht, wird davon ausgegangen, dass das Abteil in reinem und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde, wodurch die Haftung für bereits bestehende Mängel und Schäden auf den Mieter übergeht. Der Mieter haftet des Weiteren für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache und des Lagergebäudes sowie sämtlicher zum Lagergebäude, Gelände gehörenden Anlagen und Einrichtungen, die der Mieter, seine Angehörigen, seine Mitarbeiter oder sonstige Personen verursachen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache dem Lagergebäude, Gelände in Berührung kommen. Die Kosten für die Reinigung, Entsorgung, Reparatur (falls erforderlich) und Mietausfall, wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Diese können auch von der Kaution abgezogen werden. Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses. Hierüber ist dem Vermieter auf Verlangen jederzeit ein Nachweis zu erbringen.
- Der Vermieter empfiehlt dem Mieter, die eingebrachten Sachen gegen Entwendung,Beschädigung, Verlust etc. in ausreichender Höhe zu versichern. Dem Mieter ist bekannt, dassder Vermieter eine solche Versicherung zugunsten des Mieters nicht abgeschlossen hat.
§ 8 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch den Vermieter
- Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung desLagergebäudes oder der Mietsache oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auchohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen,die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung und/oderbesseren Ausnutzung des Lagergebäudes / Stellplatzes oder der Einsparung von Energie dienen,wenn sie den Mieter nicht wesentlich beeinträchtigen. Arbeiten zur Abwendung drohenderGefahren darf der Vermieter auch ohne vorherige Ankündigung durchführen ansonstenbenachrichtigt der Vermieter den Mieter einen Monat vor Beginn der Maßnahme über derenBeginn und voraussichtliche Dauer. Soweit erforderlich, muss der Mieter bei Durchführungdieser Arbeiten mitwirken, z. B. durch vorübergehende Umräumung von gelagerten Gegenständenusw. Verletzt der Mieter diese Pflichten, so haftet er dem Vermieter für etwa entstehendeMehrkosten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Arbeiten zügig durchführen zu lassen.
- Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er nur dann die Miete mindern, einZurückhaltungsrecht ausüben oder Schadenersatz verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt,die den Gebrauch der Mietsache oder der Ersatzräume zu dem vereinbarten Zweck ganzausschließen oder wesentlich beeinträchtigen.
§ 9 Betreten der Mietsache
- Der Mieter erhält einen Schlüssel und / oder einen Zutrittscode zum Öffnen und Schließendes Lagers sowie ein RFID-Chip und / oder Zutrittscode für das Gebäude / Gelände. Bei Verlustdes Schlüssels oder Chips hat der Vermieter das Recht die Kaution einzubehalten.
- Der Mieter gestattet dem Vermieter und dessen Beauftragten bei berechtigtem Interesse –insbesondere bei Gefahr in Verzug – das Abteil zu betreten. Der Vermieter wird den Zutrittzu dem Abteil mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen, in dringenden Fällen auch weniger,ankündigen. Bei Gefahr in Verzug (Notfällen) ist der Vermieter berechtigt, das Abteil auchohne Ankündigung auf ihm geeignet erscheinende Weise zu öffnen und zu betreten.
§ 10 Beendigung des Mietverhältnisses
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache in dem Zustand (besenrein undfleckenfrei) zurückzugeben, in dem sie sich bei Beginn des Mietverhältnisses befand. DerMieter hat insbesondere alle eingebrachten Sachen zu entfernen und etwaige notwendigeSchönheitsreparaturen sowie Instandhaltungs- oder -setzungsarbeiten aufzukommen, soweit essich um Schäden innerhalb der Mieträume, die aus dem Risikobereich des Mieters stammen,handelt.
- Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache ganz oder teilweisenicht geräumt hat, und der Vermieter den Mieter anschließend zur vollständigen Räumung miteiner Frist von 14 Tagen aufgefordert hat, ist der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf dergesetzten Frist berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu räumen, die Sachen inBesitz zu nehmen, zu entsorgen, zu verwerten oder zurückgelassenen Gegenstände auf Kostendes Mieters einzulagern. Die Verwertung richtet sich nach den Vorschriften über denPfandverkauf (§§ 1235 ff. BGB). Unverwertbare und offensichtlich wertlose, geringwertigeGegenstände dürfen auch ohne vorige Fristsetzung entsorgt werden. Dem Mieter wird für dieDauer bis zur vollständigen Räumung weiterhin die Miete als Mietausfall in Rechnung gestellt.
§ 11 Sonstiges
- Eine Temperierung der Mietsache findet nicht statt. Die Temperatur in der Mietsache istsomit abhängig von Umgebungstemperatur, Sonneneinstrahlung und sonstigen Umwelteinflüssen.
- Der Mieter stimmt zu und erkennt an, dass sein Zugang zu den Lagerräumen / Stellplätzendurch das Zutrittskontrollsystem sowie Kameras vor Ort überwacht wird.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter unddem Vermieter ist der Sitz des Vermieters.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,so soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt bleiben. Vielmehr soll anStelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame treten, die dem ursprünglichenParteiwillen in wirtschaftlicher Hinsicht weitestgehend entspricht. Dasselbe soll gelten,wenn eine regelungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.
- Die Übermittlung von Mahnungen, Vertragsänderungen, Mieteränderungen und sonstigerKommunikation erfolgt in der Regel in elektronischer Form, d.h. über E-Mail, SMS und sonstigeTextnachrichten. Der Mieter kennt dies auch ohne Unterschrift als ausreichend an. AlsNachweis über Mahnungen und sonstigen Schriftverkehr gelten die Postfächer des Vermieters,d.h. Ein- und Ausgänge.
§ 12 Hausordnung
- In der Mietsache und der gesamten Anlage (Gebäude und Grundstück) herrscht ausSicherheitsgründen ein striktes Rauchverbot, des Weiteren gilt die Einhaltung derStraßenverkehrsordnung. Der Mieter hat das Abteil und das Gebäude so zu nutzen, dass andereMieter in ihrer Nutzung nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es nichtgestattet, außerhalb der Mietsache Gegenstände auch nur vorübergehend abzustellen oder zulagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten. Das Abteil ist von dem Mieter in sauberemund einwandfreiem Zustand zu halten. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zubehandeln. In der Mietsache, dem Lagergebäude sowie auf dem gesamten Grundstück dürfenFahrzeuge, Maschinen, Geräte, Container, Anlagenteile oder sonstige Gegenstände nichtgereinigt, gewaschen, gewartet oder mit Betriebsstoffen versorgt werden. Wasser gefährdendeStoffe oder Stoffe oder Gegenstände, die mit Wasser gefährdenden Stoffen verunreinigt oderbehaftet sind, dürfen nicht gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden; eingeschlossenist auch das kurzzeitige Abstellen, Ablegen, Aufbewahren oder Zwischenlagern solcher Stoffeoder Gegenstände. Durch Fehlverhalten ausgelöste Alarme und denen zur Folge in Rechnunggestellten Leistungen des Wachdienstes, werden an den Mieter weiterberechnet.
- Jegliches Abladen von Müll und Schutt auf dem Gelände wird zur Anzeige gebracht. Kostenfür die Beseitigung sind vom Verursacher zu tragen.
- Der freie Zugang zur Mietsache besteht nur während der offiziellen Öffnungszeiten,außerhalb dieser Zeiten nur mit RFID-Chip / Zugangs-Code für die Schließanlage. Der Vermieterbehält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch lagerraumspezifischeÖffnungszeiten festzulegen. Die Öffnungszeiten können mit einer Ankündigungsfrist von 4Wochen, jederzeit geändert werden.