AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Kontaktdaten und Lagerinformationen
  1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eine Änderung seiner Anschrift, der
    Kontaktnummer oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
  2. Die angegebenen Größen sind ca. Angaben, es kann zu kleinen Abweichungen in der
    tatsächlichen Größe kommen. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Größe korrekt ist, wenn Sie
    genaue Anforderungen haben. Mit der Unterzeichnung des Vertrags erklären Sie sich mit der
    tatsächlichen Größe einverstanden.
§ 2 Mietzweck
  1. Die Anmietung erfolgt als Lager / Stellplatz. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache
    ausschließlich zu diesem Zweck zu nutzen. Der Mieter verpflichtet sich überdies, die
    Mietsache nur so zu nutzen, dass hieraus keine Umweltschäden und keine Gefahren für
    Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter entstehen können. Insbesondere ist es ihm untersagt,
    komprimierte Gase, feuchte, feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur
    Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, Wasser gefährdende oder übelriechende Stoffe
    zu lagern. Das Lagerverbot gilt weiterhin für illegale Substanzen / Gegenstände / Waffen,
    Güter, die verderben, verfaulen, Ungeziefer anlocken können, sowie darüber hinaus für lebende
    Tiere und Pflanzen. Die – auch vorübergehende – Nutzung der Mietsache zum Aufenthalt von
    Personen, als Büro-, Geschäfts- oder Privatadresse sowie die ganz oder teilweise
    Untervermietung ist untersagt.
  2. Der Mieter hat das Abteil bei Verlassen vollständig d.h. mit allen vorgesehenen, ihm
    nutzbar gemachten Einrichtungen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen
    zu halten.
§ 3 Mietzeit und Kündigung
  1. Das Vertragsverhältnis ist, mit einer Frist von 1 Monat zum Ende jedes Rechnungszeitraums
    (abhängig vom gewählten Zahlungsrythmus) kündbar.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund
    ist für den Vermieter insbesondere gegeben, – wenn sich der Mieter mit zwei Monatsmieten
    ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug befindet, – wenn der Mieter trotz
    Abmahnung gegen die vorstehenden Nutzungs- und Zugangsregelungen verstößt. Setzt der Mieter
    den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht
    als verlängert. §545 BGB, findet keine Anwendung.
§ 4 Miete
  1. Der Mieter zahlt pro Monat und Lagerabteil eine Miete inklusive gesetzlicher MwSt.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltung
    einer Frist von 1 Monat das Mietentgelt jederzeit ohne Angabe von Gründen zu erhöhen.
§5 Zahlung der Miete
  1. Die erste Miete wird tagesgenau berechnet und ist bei Abschluss des Mietvertrages fällig.
  2. Die weiteren Mieten sind je Rechnungszeitraum im Voraus, spätestens am dritten Werktag
    eines Rechnungszeitraumes fällig.
  3. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug, so sind Zahlungen, sofern
    der Mieter sie nicht anders bestimmt, zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen,
    sodann auf die Mietsicherheit und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die
    ältere Schuld, anzurechnen.
  4. Im Falle eines unausführbaren Zahlungsauftrags z.B. Rücklastschrift haftet der Mieter
    für die anfallenden Bankgebühren und entstehenden Verwaltungsaufwand. Mindestens jedoch mit
    einer Gebühr von 25,00 EUR je Rücklastschrift. Diese Gebühren sowie der ausstehende
    Mietbetrag müssen innerhalb von 5 Tagen vollständig bezahlt werden.
  5. Für jede wegen Zahlungsverzug oder sonstigem Fehlverhalten erstellte Mahnung wird dem
    Mieter eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 EUR in Rechnung gestellt.
    Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter zudem berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen auf
    ausstehende Zahlungen zu erheben (§288 BGB). Des Weiteren hat der Mieter die allfälligen
    Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Kosten anwaltlicher Einmahnung zu tragen.
  6. Rechnungen, die innerhalb von 25 Tagen nach Fälligkeit fällig und nicht bezahlt sind,
    führen ohne weitere Ankündigung zur Aufhebung von Sonderpreis- oder Rabattvereinbarungen.
    Ab diesem Zeitpunkt wird der Vollnormalpreis für die Mietsache, monatlich für den Rest der
    Mietdauer in Rechnung gestellt.
  7. Die Nichtbezahlung von Rechnungen, die nicht bis zum 30. des Monats bezahlt wurden, führt
    zu einer Sperrung des Lagers, des Wohnwagens oder des Fahrzeugs seitens des Vermieters.
    Sowie zum Verbot des Zutritts zum Gelände / Gebäude. Dies führt zu einer einmaligen Gebühr
    von € 80,00 pro Lager / Stellplatz, die vor dem Aufsperren fällig wird. Falls nötig können
    für die Sperrung auch vom Mieter an der Mietsache angebrachte Schlösser (zerstörend) entfernt
    werden.
  8. Bei fälligen Forderungen ist der Vermieter berechtigt, sein Vermieterpfandrecht (§562
    BGB) geltend zu machen und hierfür die Mietsache zu betreten, die eingebrachten oder
    vorübergehend eingebrachten Sachen des Mieters in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Der
    Vermieter hat dem Mieter zuvor die Verkaufsabsicht unter Bezifferung des Geldbetrages wegen
    dessen der Verkauf stattfinden soll, anzukündigen. Nach Ablauf von 4 Wochen, ohne dass die
    Forderung vollständig erfüllt wurde, darf der Vermieter den Verkauf durchführen. Die Erlöse,
    die über die Forderung des Mieters erzielt werden, sind dem Mieter auszuzahlen. Forderungen
    des Vermieters, die über die Erlöse hinausgehen bleiben bestehen.
    Ein allfälliges gesetzliches Pfandrecht bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mietsicherheit
  1. Der Mieter hat bei Abschluss des Mietvertrages eine Mietsicherheit (Kaution) zu leisten.
  2. Der Vermieter zahlt dem Mieter für die Mietsicherheit keine Zinsen. Eine automatische
    Verrechnung der Kaution mit der letzten Miete erfolgt nicht.
  3. Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des
    Mietverhältnisses aus der Mietsicherheit (Kaution) befriedigen. Der Mieter ist dann
    verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen. Eine Aufrechnung
    durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn seine Gegenansprüche
    sind anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Haftung
  1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
    Schadensersatzansprüche des Vermieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
    Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie
    die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
    Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
    beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels
    des Vertrags notwendig sind.
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den
    vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfachfahrlässig verursacht wurde,
    es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung
    des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Eine Haftung des Vermieters, ist ebenfalls ausgeschlossen für durch Feuer, Rauch, Ruß,
    Schnee, Wasser, Ungeziefer, Schwamm, Diebstahl, gewaltsame Einwirkung dritter und
    allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entstehende Schäden, es sei denn, dass die Schäden
    durch grobe Vernachlässigung der Mietsache entstanden sind und der Vermieter es trotz
    rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung des Mieters unterlassen hat, innerhalb angemessener
    Frist die Mängel zu beseitigen. Die weitergehende Haftung des Vermieters gemäß § 536a BGB
    wegen anfänglicher Mängel wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz
    oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  4. Die Einschränkungen von §7,1., §7,2. und §7.3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen
    Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend
    gemacht werden.
  5. Die maximale Traglast des Containers von 500 kg/m2 darf nicht überschritten werden. Alle vor und während der Mietzeit entstandenen Mängel und Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt die Meldung bereits bestehender Mängel und Schäden nicht, wird davon ausgegangen, dass das Abteil in reinem und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde, wodurch die Haftung für bereits bestehende Mängel und Schäden auf den Mieter übergeht. Der Mieter haftet des Weiteren für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache und des Lagergebäudes sowie sämtlicher zum Lagergebäude, Gelände gehörenden Anlagen und Einrichtungen, die der Mieter, seine Angehörigen, seine Mitarbeiter oder sonstige Personen verursachen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache dem Lagergebäude, Gelände in Berührung kommen. Die Kosten für die Reinigung, Entsorgung, Reparatur (falls erforderlich) und Mietausfall, wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Diese können auch von der Kaution abgezogen werden. Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses. Hierüber ist dem Vermieter auf Verlangen jederzeit ein Nachweis zu erbringen.
  6. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter, die eingebrachten Sachen gegen Entwendung,
    Beschädigung, Verlust etc. in ausreichender Höhe zu versichern. Dem Mieter ist bekannt, dass
    der Vermieter eine solche Versicherung zugunsten des Mieters nicht abgeschlossen hat.
§ 8 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch den Vermieter
  1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des
    Lagergebäudes oder der Mietsache oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch
    ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen,
    die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung und/oder
    besseren Ausnutzung des Lagergebäudes / Stellplatzes oder der Einsparung von Energie dienen,
    wenn sie den Mieter nicht wesentlich beeinträchtigen. Arbeiten zur Abwendung drohender
    Gefahren darf der Vermieter auch ohne vorherige Ankündigung durchführen ansonsten
    benachrichtigt der Vermieter den Mieter einen Monat vor Beginn der Maßnahme über deren
    Beginn und voraussichtliche Dauer. Soweit erforderlich, muss der Mieter bei Durchführung
    dieser Arbeiten mitwirken, z. B. durch vorübergehende Umräumung von gelagerten Gegenständen
    usw. Verletzt der Mieter diese Pflichten, so haftet er dem Vermieter für etwa entstehende
    Mehrkosten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Arbeiten zügig durchführen zu lassen.
  2. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er nur dann die Miete mindern, ein
    Zurückhaltungsrecht ausüben oder Schadenersatz verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt,
    die den Gebrauch der Mietsache oder der Ersatzräume zu dem vereinbarten Zweck ganz
    ausschließen oder wesentlich beeinträchtigen.
§ 9 Betreten der Mietsache
  1. Der Mieter erhält einen Schlüssel und / oder einen Zutrittscode zum Öffnen und Schließen
    des Lagers sowie ein RFID-Chip und / oder Zutrittscode für das Gebäude / Gelände. Bei Verlust
    des Schlüssels oder Chips hat der Vermieter das Recht die Kaution einzubehalten.
  2. Der Mieter gestattet dem Vermieter und dessen Beauftragten bei berechtigtem Interesse –
    insbesondere bei Gefahr in Verzug – das Abteil zu betreten. Der Vermieter wird den Zutritt
    zu dem Abteil mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen, in dringenden Fällen auch weniger,
    ankündigen. Bei Gefahr in Verzug (Notfällen) ist der Vermieter berechtigt, das Abteil auch
    ohne Ankündigung auf ihm geeignet erscheinende Weise zu öffnen und zu betreten.
§ 10 Beendigung des Mietverhältnisses
  1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache in dem Zustand (besenrein und
    fleckenfrei) zurückzugeben, in dem sie sich bei Beginn des Mietverhältnisses befand. Der
    Mieter hat insbesondere alle eingebrachten Sachen zu entfernen und etwaige notwendige
    Schönheitsreparaturen sowie Instandhaltungs- oder -setzungsarbeiten aufzukommen, soweit es
    sich um Schäden innerhalb der Mieträume, die aus dem Risikobereich des Mieters stammen,
    handelt.
  2. Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache ganz oder teilweise
    nicht geräumt hat, und der Vermieter den Mieter anschließend zur vollständigen Räumung mit
    einer Frist von 14 Tagen aufgefordert hat, ist der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der
    gesetzten Frist berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu räumen, die Sachen in
    Besitz zu nehmen, zu entsorgen, zu verwerten oder zurückgelassenen Gegenstände auf Kosten
    des Mieters einzulagern. Die Verwertung richtet sich nach den Vorschriften über den
    Pfandverkauf (§§ 1235 ff. BGB). Unverwertbare und offensichtlich wertlose, geringwertige
    Gegenstände dürfen auch ohne vorige Fristsetzung entsorgt werden. Dem Mieter wird für die
    Dauer bis zur vollständigen Räumung weiterhin die Miete als Mietausfall in Rechnung gestellt.
§ 11 Sonstiges
  1. Eine Temperierung der Mietsache findet nicht statt. Die Temperatur in der Mietsache ist
    somit abhängig von Umgebungstemperatur, Sonneneinstrahlung und sonstigen Umwelteinflüssen.
  2. Der Mieter stimmt zu und erkennt an, dass sein Zugang zu den Lagerräumen / Stellplätzen
    durch das Zutrittskontrollsystem sowie Kameras vor Ort überwacht wird.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und
    dem Vermieter ist der Sitz des Vermieters.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
    so soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt bleiben. Vielmehr soll an
    Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame treten, die dem ursprünglichen
    Parteiwillen in wirtschaftlicher Hinsicht weitestgehend entspricht. Dasselbe soll gelten,
    wenn eine regelungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.
  5. Die Übermittlung von Mahnungen, Vertragsänderungen, Mieteränderungen und sonstiger
    Kommunikation erfolgt in der Regel in elektronischer Form, d.h. über E-Mail, SMS und sonstige
    Textnachrichten. Der Mieter kennt dies auch ohne Unterschrift als ausreichend an. Als
    Nachweis über Mahnungen und sonstigen Schriftverkehr gelten die Postfächer des Vermieters,
    d.h. Ein- und Ausgänge.
§ 12 Hausordnung
  1. In der Mietsache und der gesamten Anlage (Gebäude und Grundstück) herrscht aus
    Sicherheitsgründen ein striktes Rauchverbot, des Weiteren gilt die Einhaltung der
    Straßenverkehrsordnung. Der Mieter hat das Abteil und das Gebäude so zu nutzen, dass andere
    Mieter in ihrer Nutzung nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es nicht
    gestattet, außerhalb der Mietsache Gegenstände auch nur vorübergehend abzustellen oder zu
    lagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten. Das Abteil ist von dem Mieter in sauberem
    und einwandfreiem Zustand zu halten. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu
    behandeln. In der Mietsache, dem Lagergebäude sowie auf dem gesamten Grundstück dürfen
    Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Container, Anlagenteile oder sonstige Gegenstände nicht
    gereinigt, gewaschen, gewartet oder mit Betriebsstoffen versorgt werden. Wasser gefährdende
    Stoffe oder Stoffe oder Gegenstände, die mit Wasser gefährdenden Stoffen verunreinigt oder
    behaftet sind, dürfen nicht gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden; eingeschlossen
    ist auch das kurzzeitige Abstellen, Ablegen, Aufbewahren oder Zwischenlagern solcher Stoffe
    oder Gegenstände. Durch Fehlverhalten ausgelöste Alarme und denen zur Folge in Rechnung
    gestellten Leistungen des Wachdienstes, werden an den Mieter weiterberechnet.
  2. Jegliches Abladen von Müll und Schutt auf dem Gelände wird zur Anzeige gebracht. Kosten
    für die Beseitigung sind vom Verursacher zu tragen.
  3. Der freie Zugang zur Mietsache besteht nur während der offiziellen Öffnungszeiten,
    außerhalb dieser Zeiten nur mit RFID-Chip / Zugangs-Code für die Schließanlage. Der Vermieter
    behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch lagerraumspezifische
    Öffnungszeiten festzulegen. Die Öffnungszeiten können mit einer Ankündigungsfrist von 4
    Wochen, jederzeit geändert werden.